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Was ist das Heilmittelwerbegesetz

Beim Heilmittelwerbegesetz handelt es sich um ein Sondergesetz, das dem Verbraucher- und Patientenschutz dient und die Werbung mit Heilmitteln im Allgemeinen regulieren soll. Unter den Begriff der Heilmittel fallen hier verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte, Behandlungsmethoden und Therapieverfahren.

(Quelle: „Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist“).

Wen dürfen Heilpraktiker mit ihrer Werbung ansprechen?

Eine wichtige Information zum Heilmittelwerbegesetz ist, dass unterschieden wird zwischen:

  1. Der Werbung in Fachkreisen und
  2. Der allgemeinen Patientenwerbung

Zu den Fachkreisen zählen Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker oder auch Apotheker. Außerhalb dieser Fachkreise verbietet das Heilmittelwerbegesetz bestimmte Arten von Werbung, damit der Patient weder irritiert noch beeinflusst werden kann. Daher ist es grundsätzlich verboten, außerhalb der sogenannten Fachkreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach §2 Arzneimittelgesetz (AMG) zu werben.

5 Dinge, die dem Heilpraktiker bei der Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten sind

In Bezug auf die Patientenwerbung nach §11 des Heilmittelwerbegesetzes ist es grundsätzlich unzulässig – und somit verboten –

  1. Ein sogenanntes Heilungsversprechen abzugeben, das ein bestimmtes Arzneimittel oder eine Therapie auf jeden Fall und ohne Nebenwirkung seine gewünschte Wirkung erzielen wird.
  2. Werbung für Fernbehandlungen zu machen.
  3. Werbung mit nicht wissenschaftlichen Gutachten oder Zeugnissen zu erstellen.
  4. Werbung zu schalten, die sich an Kinder unter 14 Jahren richtet.
  5. Werbung, die dem Patienten suggeriert, dass er ohne Verwendung eines bestimmten Mittels erkranken wird oder erkrankt bleibt zu schalten.

Ein Trick zum Thema Homöopathie

Da gerade der Heilpraktiker gerne mit homöopathischen Mitteln arbeitet, ist hier §5 HWG zu beachten:

Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.

Diese Aussage ist gemäß der Definition von homöopathischen Mitteln entstanden. Denn diese werden ja von Heilpraktikern nicht wegen einer bestimmten Indikation verschrieben oder verabreicht, sondern zur allgemeinen Bekämpfung von Symptomen.

Das heißt: Eine Werbung für Arnica bei einer Gehirnerschütterung ist irreführend, wobei der Heilpraktiker allerdings empfehlen kann, bei Kopf- und Gliederschmerzen Arnica einzunehmen.

Wie sieht denn eine Werbung nach dem HWG korrekt aus?

Jetzt weiß der Heilpraktiker sehr gut, was er alles nicht darf. Aber was ist denn nun erlaubt? Laut Heilmittelwerbegesetz sind Werbemaßnahmen erlaubt, sofern sie nicht „missbräuchlich, abstoßend oder irreführend“ (§11 HWG) sind. Du darfst also für etwas werben, das auf wissenschaftlichen Studien über die Wirksamkeit aufbaut. Es darf allerdings kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel sein. Auch kannst du deine Behandlungen bewerben, sogar mit Vorher-Nachher-Bildern.

Aber Achtung: Gib niemals ein Heilversprechen ab!

Ein kostenloser Tipp: lass dich beraten!

Wie du siehst, ist das Thema ein wenig verzwickt. Daher ist es ratsam, sich in Bezug auf die Werbung auf Heilpraktikerseite allumfassend beraten zu lassen denn bei mancher Werbung ist auch zu beachten, dass notwendige Pflichtangaben gemacht werden müssen.
In einem der nächsten Artikel werden wir dir erklären, wie das HWG mit dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zusammenhängt.

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